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ÖBA 1, Jänner 2022, Seite 48

(Keine) Rechtswidrige Einmeldung in Warnliste

https://doi.org/10.47782/oeba202201004801

§§ 2, 69, 70 DSG

Eine einmalige Androhung der Eintragung in die „Warnliste“ ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.

Waren Mahnungen des Kreditinstituts seit mehreren Monaten erfolglos und konnte mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Schuldtilgung getroffen werden, besteht ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Kreditinstituts an der Datenweitergabe zwecks Eintragung in die „Warnliste“.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das auf eine (angebliche) rechtswidrige Einmeldung der Kl in die „Warnliste der österr KI“ vom gestützte Begehren auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Bekl für allfällige zukünftige Schäden ab.

Die Kl zeigt in ihrer ao Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die § 6 ff und 18 ff DSG 2000 sind mit Ablauf des außer Kraft getreten (§ 70 Abs 9 DSG). Damit wurde auch das Meldewesen im (ehemaligen) Datenverarbeitungsregister abgeschafft (§ 69 Abs 2 und 3 DSG; Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 69 Anm 1). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung (auch) zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung richtet sich seitdem nach DSG und DSGVO (6 Ob 87/21v).

Selb...

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