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SWK 3, 20. Jänner 2007, Seite 86

Rechtsqualität einer "Einigung" im Berufungsverfahren

VwGH verneint Vergleich über Abgabenansprüche

(B.R.) Innerhalb des seit 2003 als mögliches "Einigungsmittel" in Berufungsverfahren vorgesehenen "Erörterungstermins"vor dem Unabhängigen Finanzsenat kann - wie der VwGH jüngst ausgesprochen hat- rein formaljuristisch kein Vergleich über Abgabenansprüche geschlossen werden.

1. Sachverhalt

In einem Verfahren vor dem VwGH, in dem auch die Höhe der Bemessungsgrundlage einer verdeckten Ausschüttung in Streit stand, brachte der Unabhängige Finanzsenat als belangte Behörde in der Gegenschrift vor, beim Erörterungstermin hätten sich Finanzamt und steuerlicher Vertreter "geeinigt", die Bemessungsgrundlage mit 60 % der bisherigen Beträge anzusetzen, daher sei diese nun nicht zu beanstanden.

Der VwGH schloss sich jedoch dieser rechtlichen Beurteilung nicht an und hielt der belangten Behörde entgegen, dass ein Vergleich über Abgabenansprüche grundsätzlich von der Rechtsordnung nicht vorgesehen sei. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stünden - soweit nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen - in Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften und seien daher unwirksam. Im Gespräch über die betragsmäßige Höhe einer Vorteils...

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