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Außenseitermedizin als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung?
Die Antwort ist ein klares "Ja, aber"
Die Schulmedizin stößt immer wieder an ihre Grenzen. Menschen suchen ihr Heil zunehmend in (noch) nicht etablierten Bereichen der Medizin. Die zum Teil beträchtlichen Kosten möchten sie verständlicherweise nicht alleine tragen. Die öffentliche Hand, Sozialversicherung ebenso wie Abgabenverwaltung, nimmt hier allerdings, wohl ebenso verständlich, einen eher reservierten Standpunkt ein. Ganz aussichtslos ist es aber nicht.
1. Außergewöhnliche Belastungen
Kosten der privaten Lebensführung können gemäß § 34 EStG steuerliche Berücksichtigung finden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Bei Krankheitskosten liegt das Merkmal der Zwangsläufigkeit grundsätzlich vor.
Führt eine Krankheit zu einer Behinderung, sieht das EStG für die daraus erwachsenden Mehrkosten in den §§ 35 bzw. 34 Abs. 6 und der dazu ergangenen BMF-Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 1996/303 i. d. g. F., Sonderbegünstigungen vor, die eine Berücksichtigung ohne Abzug eines Selbstbehaltes bzw. ohne Gegenverrechnung mit einem Pflegegeldbezug oder dem so genannten Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG erlauben. Von dieser Begünstigung betroffen sind nicht regelmäßig anfall...