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SWK 23, 15. August 2007, Seite 677

Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Voraussetzung der indirekten Vertretung bei Verwendung der "Sonder-UID"

(BMF) - Gemäß Rz. 3957 UStR 2000 ist die vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr unter Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung nicht Abstand genommen werden.

Wie dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wurde, ist diese Voraussetzung aus Unkenntnis bzw. aus EDV-technischen Gründen in vielen Fällen nicht beachtet worden, ohne dass dadurch dem Fiskus ein Schaden entstanden ist.

Zur Vermeidung unbilliger Härten wird für vergangene Zeiträume von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer infolge Nichtvorliegens des indirekten Vertretungsverhältnisses Abstand genommen, wenn alle übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in Verbindung mit den hiezu ergangenen Erlassregelungen erfüllt wurden.

Für Zeiträume ab sofort wird die Einhaltung der Rz. 3957 UStR 2000 auch dadurch sichergestellt, dass in e-Zoll eine entsprechende Prüfung implementiert wurde.

(, GZ BMF-010219/0291-VI/4/2007)

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