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SWK 23, 15. August 2007, Seite 661

Ertragsteuerliche Beurteilung von Prozesskosten bei Baurechtsstreitigkeiten

Zu den Sonderausgaben i. S. d. § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Ausgaben zur Wohnraumschaffung) zählen alle Aufwendungen zur Errichtung von Wohnraum.

Kosten, die nach Erteilung der Benutzungsbewilligung anfallen, zählen grundsätzlich nicht zu den Errichtungskosten, es sei denn, sie entstehen aufgrund der Erfüllung baubehördlicher Auflagen anlässlich der Erteilung der Benutzungsbewilligung.

Im Benutzungsbewilligungsbescheid wurde die Herstellung einer staubfreien Zufahrt als Bedingung angeführt, weshalb die Errichtungskosten selbst zu den Sonderausgaben zählen. Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Kostentragung derartiger Aufwendungen stehen jedoch nicht mehr in Zusammenhang mit der Errichtung, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, weshalb eine Prüfung dahin gehend angezeigt ist, ob diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht möglich, wenn es sich um freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 handelt. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die die unmittelbare Folge eines Verhaltens sin...

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