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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite 8

Mietvertrag als Rechnung

Mietvertrag als Rechnung (§ 11 UStG)

Miet- und Pachtverhältnisse werden von der Judikatur in Verbindung mit den Zahlungsbelegen als Rechnungen anerkannt. Dabei ist jedoch erforderlich, dass in dem schriftlichen Vertrag über die vereinbarte Leistung alle im Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind (vgl. ). Dennoch ist die Bw. aus folgendem Grund nicht berechtigt, den von ihr entrichteten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen:

Die Zahlungsbelege würden nur dann in Zusammenhang mit dem Vertrag, der Grundlage für die Mietzinsvorschreibung ist, dem Erfordernis einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechen, wenn dort auch der auf diesen Hauptmietzins entfallende Steuerbetrag und der Steuersatz angegeben wären. Der Verweis auf den "jeweils gesetzlichen Steuersatz" reicht nicht aus. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1991 berechtigt daher nicht, die tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer i. H. von 20 % für den im Vertrag vereinbarten Hauptmietzins als Vorsteuer abzuziehen. Die Bw. wurde bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang aufgefordert, neben dem Mietvertrag auch Mietzinsvorschreibungen vorz...

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