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Überwälzung von Liquiditätskosten auf Verbraucher-Kreditnehmer?
§§ 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; § 409 ZPO
Fachbegriffe sind transparent, solange sie nicht so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht.
Die Bezugnahme auf mehrere Referenzwerte, wie etwa LIBOR-Sätze, ist transparent, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt.
Ein Verweis auf die Startseite eines Internetauftritts ohne weiterführende Angaben, wie sie dort oder außerhalb des Internets aufgefunden werden können, löst einen nicht unerheblichen Suchaufwand beim Verbraucher aus, der zur Intransparenz des Verweises führt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl tritt laufend mit Verbrauchern in Kontakt und schließt mit ihnen Kreditverträge ab. In [ihren] Vertragsformblättern ist folgende Klausel enthalten:
Jeweils am ersten Tag jedes Kalenderhalbjahres wird der Zinssatz für dieses Kalenderhalbjahr wie folgt ermittelt:
Die kaufmännisch auf ganze 0,125% gerundete Summe folgender Werte: Maßgeblicher Wert des 6M-Euribor (derzeit … %) + Liquiditätspufferkosten (derzeit … %) + 1,375%-Punkte.
Maßgeblicher Wert des 6M-Euribor ist jeweils der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres. Der Zinssatz sinkt jedoch ...