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Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff.
UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind.
Zur elektronischen Rechnung siehe die Besprechung des BMF-Erlasses durch Peter
Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft
22/2005, Seite S 667, sowie zur praktischen Umsetzung den Beitrag von Axel
Kutschera in SWK-Heft 26/2005, Seite S 773.
Der
Vorsteuerabzug steht auch dann zu, wenn die Originalrechnung bei einer Förderungsstelle
etc. einbehalten wird und der Unternehmer durch Kopie die Ordnungsmäßigkeit belegen kann
(siehe den Beitrag von Peter Pülzl in SWK-Heft 17/2004, Seite S
588).
Grundsätzlich müssen Rechnungen folgende Merkmale
aufweisen:
• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
10.000 € übersteigt, ist weiters ab die dem Leistungsempfänger
erteilte UID anzugeben. |
• Menge und handelsübliche Bezeichung der ge...