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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 241

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Zur elektronischen Rechnung siehe die Besprechung des BMF-Erlasses durch Peter Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft 22/2005, Seite S 667, sowie zur praktischen Umsetzung den Beitrag von Axel Kutschera in SWK-Heft 26/2005, Seite S 773.
Der Vorsteuerabzug steht auch dann zu, wenn die Originalrechnung bei einer Förderungsstelle etc. einbehalten wird und der Unternehmer durch Kopie die Ordnungsmäßigkeit belegen kann (siehe den Beitrag von Peter Pülzl in SWK-Heft 17/2004, Seite S 588).
Grundsätzlich müssen Rechnungen folgende Merkmale aufweisen:
• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;


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• Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, ist weiters ab die dem Leistungsempfänger erteilte UID anzugeben.

• Menge und handelsübliche Bezeichung der ge...

















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