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ÖBA 3, März 2020, Seite 213

Wucher als Einrede

§§ 366, 380, 424, 879 ABGB; § 62 GBG; § 7 WuchG

Zwar bewirkt Wucher bloß die relative Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Das bedeutet aber nicht, dass der Wuchertatbestand nur mittels Rechtsgestaltungsklage geltend gemacht werden könnte und die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in einem Rechtsgestaltungsurteil ausgesprochen werden müsste. Vielmehr kann Wucher auch mittels Einrede geltend gemacht werden.

Aus der Begründung:

Am 23./ schlossen die Bekl als Verkäuferin und die Kl als Käuferin einen Kaufvertrag über 639/12690-Anteile an einer Liegenschaft und über 42/7304-Anteile an der (Nachbar-)Liegenschaft. Das Eigentum der Kl ist im Grundbuch einverleibt.

Die Kl begehrte die Räumung und Übergabe der Liegenschaften. Entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung und trotz mehrmaliger Aufforderung habe sich die Bekl bisher geweigert, die Liegenschaften an die Kl zu übergeben.

Die Bekl entgegnete, dass der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig sei. Da sie sich in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, habe eine „Großmuttergesellschaft“ der Kl ihr sowie ihrer Freundin am einen Kredit über € 350.000 zu Wucherzinsen von 30% pA gewährt. Dafür habe sie die verfahr...

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