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ÖBA 3, März 2020, Seite 212

Bezifferbarkeit des Schadens bei fehlerhafter Anlageberatung

§§ 1293, 1295, 1299, 1304 ABGB

Bei einem FX-Kredit ist die genaue Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfällig früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar. Besteht ein vermitteltes Anlageprodukt aus mehreren Komponenten (hier: zwei FX-Kredite und zwei Tilgungsträger), ist der Schaden im Zeitpunkt der Liquidierung der letzten Komponente des Modells bezifferbar.

Aus der Begründung:

Über Beratung des Bekl nahmen die Kl 1999 für einen Zeitraum von 10 Jahren einen Gesamtkredit iHv ATS 10.000.000 (= € 726.728), gesplittet in zwei endfällige FX-Kredite (Schweizer Franken) über ATS 4,5 Mio und ATS 5,5 Mio, auf. Mit dem ersten Kreditbetrag wurden bestehende Kreditverbindlichkeiten abgedeckt. Der zweite Kreditbetrag diente der Anschaffung von Anteilen an zwei Investmentfonds. Weiters wurden zwei fondsgebundene Lebensversicherungen als Tilgungsträger abgeschlossen. Nach 10 Jahren sollte nach dem Finanzierungskonzept des Bekl der Gesamtkredit von € 726.728 zurückbezahlt und ein Überschuss von € 218.019 erzielt worden sein.S. 213 Bereits 2003 stand die Erfolglosigkeit dieses Finanzkonzepts fest.

Zu 5 Cg 309/02z des LG Feldkirch wurde rk die Haftung des Bekl für alle aus...

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