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Kausalität einer Pflichtverletzung für weiteres „Investiertbleiben“
Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es diesen herbeigeführt, ihn also bewirkt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger durch das Vertrauen in publizierte (aber nicht den Tatsachen entsprechende) Prüfberichte dazu veranlasst wurde, sein Investment weiter zu behalten.
Aus der Begründung:
3.1 Ein – wie hier maßgeblich – positives Verhalten (Prüfbericht des Bekl) ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es diesen herbeigeführt, ihn also bewirkt hat. Nach der Formel von der conditio sine qua non ist zu fragen, ob der Erfolg (Schaden) auch ohne das zu prüfende Verhalten (den zu prüfenden Umstand) eingetreten wäre. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Erfolg entfiele (RS0128162). Ob das zutrifft, ist eine – vom OGH nicht überprüfbare – Tatfrage (RS0022582 [T12]).
3.2 Es steht fest: „Hätte der Kl gewusst, dass die Prüfberichte des Bekl – somit erstmals der Prüfbericht vom – iE unrichtig sind, uzw dahingehend, dass der physische Edelmetallbestand ungeachtet des Wortes Ist-Bestand gar nicht geprüft wurde, hätte er sein Vertrauen in die Veranlagun...