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ÖBA 3, März 2020, Seite 211

Sparbücher keine Fahrnisse bei Hauskauf

§§ 293, 914, 1101 ABGB; § 31 BWG

Beim Verkauf eines Hauses in ungeräumtem Zustand samt darin befindlichen, offenbar wertlosen Fahrnissen, sind darin erst später entdeckte Sparbücher des Verkäufers bei redlicher Vertragsauslegung nicht vom Kaufgegenstand erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine 2016 Verstorbene hatte die kl Kirchen(gemeinden) als gleichteilige Erben ihres Vermögens eingesetzt. Sie berief einen Notar zum Testamentsvollstrecker. In der Verlassenschaft befand sich auch eine Liegenschaft mit einem Haus. Das Gericht bestellte die NI als Verlassenschaftskuratorin mit dem Auftrag, diese Liegenschaft zu verkaufen. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde ua ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der im Wohnhaus befindlichen Fahrnisse eingeholt. In seinem Gutachten gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Fahrnisse wertlos seien. Die Verlassenschaftskuratorin und der Gerichtskommissär haben sich das Haus und die Liegenschaft nur „grob angesehen“. Erstere wollte mit den auf der Liegenschaft und im Haus befindlichen beweglichen Sachen nichts mehr zu tun haben. Die Bekl, denen vom Makler gesagt wurde, dass das Haus so wie es sei, also unge...

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