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ÖBA 3, März 2020, Seite 210

Hypothetische Veranlagung außerhalb des Kapitalmarkts

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB

Die Behauptungs- und Beweislast für Wahl und Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage trifft den Anleger, wenn er bei korrekter Beratung überhaupt am Kapitalmarkt veranlagt hätte, was bei vorgefasstem Anlageentschluss widerleglich vermutet wird. Steht fest, dass der Anleger bei korrekter Beratung nicht am Kapitalmarkt investiert hätte, muss er keine Alternativanlage dartun.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl macht einen Schadenersatzanspruch aus dem Erwerb von Zertifikaten geltend und begehrt Ersatz für den aus dem Wertverlust des Investments resultierenden Schaden. Die Erstbekl, eine österr Bank, fungierte als Depotbank. Die Zweitbekl ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate.

Die Kl hatte vor der Investition in die Zertifikate keine Erfahrungen mit Wertpapieren, sondern veranlagte konservativ mittels Sparbuch und Bausparverträgen. Sie „wollte 2005 Geld veranlagen“, das aus dem Verkauf ihres Hauses stammte. Es sollte ein sicheres Investment sein, bei dem ein Totalverlust nicht möglich ist, da sie aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit ihre Arbeit verloren hatte. Erst sekundär kam es ihr auf das Erzielen von Gewinnen an, wobei ...

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