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Beweislastverteilung bei Aufklärungspflichtverletzung über Innenprovisionen
§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; § 146 StGB
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht über (verdeckte) Innenprovision begründet einen Schadenersatzanspruch, wenn die beratende Bank nicht beweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Dies gilt jedoch nicht für einen ex delicto in Anspruch genommenen Dritten. In diesem Fall ist der Geschädigte für das Vorliegen aller die sittenwidrige deliktische Schädigung begründenden Tatumstände behauptungs- (und idR auch beweis-)pflichtig.
Aus der Begründung:
Der Kl erwarb über Beratung und Vermittlung durch die ErstNI am S. 209 eine Beteiligung an der N GmbH & Co KG im Nominale von € 20.000. Der Bekl ist Mitglied des Vorstands der R. Weder zwischen den Streitteilen noch zwischen dem Kl und der R bestand ein Vertragsverhältnis.
Der Kl begehrte vom Bekl eine Schadenersatzzahlung von € 15.416,82 sA sowie die Feststellung der Haftung des Bekl für alle Schäden, die ihm aus der gezeichneten Beteiligung entstehen. Der Bekl habe in seiner Eigenschaft als Vorstand der R eine Vertriebsvereinbarung mit der damals unter M AG firmierenden ZweitNI genehmigt,...