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Geltendmachung „gemeinsamer Rechte“ an Teilschuldverschreibungen
§§ 1, 9, 15a TSchVG
Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die „gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen“ betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu. Dem Monopol unterliegen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Treuhänder und gemeinsame Vertreter, über die die Anleiheemission abgewickelt werden sollte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die W AG begab zum als Emittentin eine Anleihe mit einem Gesamtwert von € 5.000.000, einer Verzinsung von 6,5% und einer Stückelung von 50.000 Stück à € 100. Der Rückzahlungstermin war der .
Am zeichnete der Kl 119 Stück dieser Anleihe zu einem Ausgabekurs von € 100,54 pro Stück, sohin einer Investitionssumme von € 11.964,26. Im Zeichnungsschein verpflichtete er sich, die Investitionssumme inkl Agio „auf das Treuhand-Anderkonto der G G & O OG bei der R-Bank“ zu überweisen – was er sodann auch tat – und stimmte den Anleihebedingungen und dem Treuhandvertrag zu. Die G G & O OG firmiert nunmehr unter G O GmbH & Co KG (Zweitbekl). D...