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Aufschließungsbeitrag OÖ
• Wenn nach § 25 OÖ ROG 1994 die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen möglich ist und in § 27 OÖ ROG 1994 Ausnahmen von der Vorschreibung vorgesehen sind, die die Gemeinde mit Bescheid zu erteilen habe, so ergibt sich daraus, dass nach der Systematik des Gesetzes zwar die Erteilung von Ausnahmen möglich ist, solange eine derartige Ausnahme jedoch nicht erteilt ist, die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nach § 25 OÖ ROG 1994 in Betracht kommt. - (§ 25 OÖ ROG 1994), (Abweisung)
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