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SWK 11, 10. April 2007, Seite 21

Werbungskosten: Doppelwohnsitz

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

"Der Beschwerdeführer hat zur Begründung einer (zumindest vorübergehenden) weiteren Anerkennung der strittigen Mehraufwendungen in der Berufungsverhandlung u. a. vorgebracht, er habe trotz erfolgter Scheidung noch über einen Zeitraum von sechs Monaten weiterhin in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt; vor allem über Betreiben der Kinder sei versucht worden, die Ehe am Familienwohnsitz zusammenzuhalten. Der Argumentation, mit der die belangte Behörde diesem Vorbringen im angefochtenen S. 22Bescheid entgegenzutreten versucht, fehlt die erforderliche Schlüssigkeit. Warum es für...

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