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SWK 11, 10. April 2007, Seite 21

Wiederholungsprüfung: Verbot

Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos. Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung kann allerdings im Rahmen der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden. - (§ 148 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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