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SWK 11, 10. April 2007, Seite 405

Aufhebung der Schenkungssteuer steht vor der Tür

Wer kommt in den Genuss der Anlassfallwirkung?

Johann Fischerlehner

Mit Beschluss vom , B 1983/06, hat der VfGH das erwartete Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer eingeleitet. In dem am vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, zu RV/0232-L/06 entschiedenen Anlassfall wurde ein Hotelbetrieb von der Mutter der Tochter geschenkt.

1. Zum beim VfGH anhängigen Verfahren

Im Anlassfall hat eine Mutter ihrer Tochter einen Hotelbetrieb geschenkt. Strittig war im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) die Höhe der Bemessungsgrundlage. Während das Finanzamt im Erstbescheid vom Dreifachen des besonderen Einheitswerts gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG 1955 ausgegangen ist, wurde im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das versucht hat, einen niedrigeren gemeinen Wert i. S. d. § 19 Abs. 2 letzter Satz ErbStG 1955 nachzuweisen. Der UFS hat in freier Beweiswürdigung nach § 167 BAO das Gutachten als nicht schlüssig angesehen und gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG 1955 das Dreifache des besonderen Einheitswertes der Berechnung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Berufung wurde daher als unbegründet abgewiesen und somit der erstinstanzliche Bescheid voll bestätigt.

Bereits im Berufungsverfahren hat der UFS auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 und den dazu ergangen...

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