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SWK 11, 10. April 2007, Seite T 72
Artikel 12 - Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des S. T 73Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet."
EB: Die zitierten Gesetzesstellen sind in ihrer Stammfassung angeführt. Mit der Änderung soll...