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SWK 11, 10. April 2007, Seite 71

Artikel 11 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 158 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Dem Bundesministerium für Finanzen sind in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln. Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministeriums für Finanzen sofort zu löschen."

EB: Die Finanzverwaltung hat derzeit das Problem, dass die Abgabepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung von Zustelladressänderungen gemäß § 104 BAO nur sehr unregelmäßig nachkommen und der Datenbestand der Finanzverwaltung hinsichtlich aufrechter Abgabestellen daher in vielen Fällen veraltet ist. Durch die periodische Übermittlung der Meldedaten des ZMR soll es der Finanzverwaltung nun möglich sein, ihre Einträge mit den ZMR-Einträgen automatisiert abzugleichen. Eine au...

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