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SWK 11, 10. April 2007, Seite 69

Artikel 10 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

"1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung."

EB: Auf Grund der Beseitigung der gewerblichen Vermietung als Tatbestand und der Herausnahme der Lieferung von Vorführkraftfahrzeugen als nicht steuerbarer Vorgang ist sowohl die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Vermietung als auch die Verwendung als Vorführkraftfahrzeug steuerbar.

2. § 1 Z 2 entfällt.

3. In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:

"Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist."

EB: Anpassung auf Grund der Umstellung der Steuersystematik betreffend Vorführkraftfahrzeuge. Darüber hinaus auch Klarstellung, dass auch im Falle einer Vergütung gemäß § 12a...

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