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SWK 11, 10. April 2007, Seite 67

Artikel 9 - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

"1. für 1 000 • Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;

c) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 • und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;

bb) ansonsten 475 Euro;

EB: Entsprechend dem Regierungsübereinkommen und der Klimaschutzstrategie sollen die Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) angehoben werden. Die Erhöhungen sollen mit in Kraft t...

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