Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 tritt in den Z 1 bis 3 jeweils an die Stelle des Betrages "35 Euro" der Betrag "60 Euro".
2. In § 14 Tarifpost 8 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der S. T 66Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(1b) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen - aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem erteilt wurde - verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro."
3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung "3." und wird als Z 2 eingefügt:
"2. Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
a) Kinder unter 6 Jahren,
b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- od...
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