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Artikel 7 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 10 Z 7 lautet:
"7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;"
EB: Durch die Neuregelung sollen die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 genannten Leistungen in den Katalog der Empfängerortleistungen einbezogen werden, wodurch dem , BBL, entsprochen wird.
2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:
"i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;"
S. T 60EB: Durch die Änderung soll dem , Abbey National, Rechnung getragen werden, wonach die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden kann. Es...