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Artikel 7 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 10 Z 7 lautet:
"7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;"
EB: Durch die Neuregelung sollen die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 genannten Leistungen in den Katalog der Empfängerortleistungen einbezogen werden, wodurch dem , BBL, entsprochen wird.
2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:
"i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;"
S. T 60EB: Durch die Änderung soll dem , Abbey National, Rechnung getragen werden, wonach die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden kann. Es kann daher nunmehr auch ...