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SWK 11, 10. April 2007, Seite T 50

Artikel 5 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck "Schlachthöfe,".

EB: Durch Streichung des Begriffes Schlachthöfe soll zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Schlachthöfe mittlerweile auch von privaten Wirtschaftstreibenden geführt werden.

2. § 5 Z 14 lautet:

"14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird."

3. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

"1. Als Beteiligungen gelten

a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

b) stille Beteiligunge...

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