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ÖBA 3, März 2020, Seite 196

Mitverschulden bei fehlerhafter Aufklärung über Innenprovisionen

§§ 1293, 1295, 1304 ABGB

Bei fehlerhafter Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden ua dann in Betracht, wenn ihm die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, etwa weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Bei einer fehlerhaften Aufklärung über Innenprovisionen kann ein Mitverschulden des Kunden aber nicht angenommen werden, wenn von ihm unterzeichnete, aber nicht durchgelesene Formulare gar keinen Hinweis auf Innenprovisionen enthielten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der seinerzeit im Bankgeschäft tätige Kl erwarb jeweils über Beratung durch die Bekl und mittelbar über eine Treuhänderin in den Jahren 2005 und 2007 Kommanditbeteiligungen an niederländischen Immobilienfonds zu einer Nominale von insg € 35.000 zuzüglich € 1.225 an 3,5%igem Agio. Für die Vermittlung dieser Veranlagung erhielt die Bekl von den Emittentinnen eine Innenprovision von 3,125% bzw 4%. Darüber hatte sie den Kl nicht aufgeklärt. Hätte dieser gewusst, dass die Bekl eine Provision bekommt, hätte er die ggstdl Rechtsgeschäfte nicht abgeschlossen. Der Kl unterfertigte die von der Bekl bereits vorab ausgefüllten Beitrittserklärungen und Risikoprofile, ohne sich diese, insb die Beitrittsbedingungen und Risikohinweise auf der Rückseite der Formulare, genau durchzulesen. Keines dieser Formulare enthielt einen Hinweis darauf, dass die Bekl neben dem Agio eine weitere (Innen-)Provision erhält.

Mit seiner Klage macht der Kl Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er begehrt die Zahlung von € 27.640,80 sA (investiertes Kapital abzüglich erhaltener Auszahlungen) sowie die Feststellung, dass die Bekl für alle Schäden hafte, die ihm aus seinen Beteiligungen entstehen. Die Bekl habe ihm ua verschwiegen, dass sie zusätzlich zum Agio „Kick-Backs“ (Innenprovisionen) erhalte und aufgrund dessen ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf der Beteiligungen habe. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte er diese Beteiligungen niemals erworben, sondern das Geld kapitalerhaltend investiert. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten.

Die Bekl wendete ein, dass der Kl über alle Risiken der Anlage aufgeklärt und mit entsprechendem Informationsmaterial ausgestattet worden sei. Über die Innenprovision habe der Kl nicht aufgeklärt werden müssen. Es treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden, weil er einerseits aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit umfassende Kenntnisse in der Vermögensveranlagung gehabt und andererseits die Beitrittserklärung und Risikohinweise nicht gelesen habe.

Das ErstG gab dem Klagebegehren zG statt, das BerG hingegen nur zur Hälfte.

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

1. Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen, haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen (7 Ob 95/17x). Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus (RS0032045; RS0022681). Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden nach den Umständen des Einzelfalls (RS0078931 [T5]; RS0102779 [T8]) in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener Fachkenntnisse oder wenn er deutliche Risikohinweise beachtet und Informationsmaterial gelesen hätte (8 Ob 93/14f; 2 Ob 99/16x; 7 Ob 95/17x; RS0102779 [T6, T 7]).

2. In der Rsp wurde geschädigten Anlegern, deren Erwerb einer Kommanditbeteiligung an Immobilienfonds sowohl auf ihre Sorglosigkeit in Bezug (ua) auf den sogenannten „Ausschüttungsschwindel“ als auch auf die unterbliebene Information über die Innenprovisionen zurückzuführen war, diese die Anlage also sowohl bei Kenntnis des „Ausschüttungsschwindels“ als auch bei Kenntnis über die Innenprovision nicht erworben hätten, ein (gleichteiliges) Mitverschulden angelastet (2 Ob 99/16x; 7 Ob 95/17x; 10 Ob 58/16a [abl Kepplinger, ZFR 2017/244]). Begründend wurde dazu – in Ablehnung von Kronthaler/Schwangler (VbR 2017/79 S 121) und Dullinger (JBl 2017, 585; dies, in Leupold, Forum Verbraucherrecht 2017 33 ff) – ausgeführt, dass das Verhalten des Geschädigten eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden sein müsse. Es komme darauf an, welchen Anteil die Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber eigenen Gütern am Schadenseintritt und nicht an der vom Schädiger konkret zu vertretenden Aufklärungspflichtverletzung habe. Das Verhalten des erfahrenen und sachkundigen Anlegers, der iZm dem Erwerb der Beteiligung entsprechende Unterlagen mit Risikohinweisen, etwa über die mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen, nicht gelesen habe, sei ebenfalls kausal für den Schaden, nämlich den Erwerb einer nicht gewünschten Anlage (7 Ob 95/17x; vgl RS0129706 [T3]).

3.1 Nach der Rsp kommt eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten aber dann nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben (8 Ob 93/14f; 2 Ob 99/16x; RS0102779 [T13]).

3.2 Im ggstdl Fall hätte der Kl nach den bindenden Feststellungen die ggstdl Rechtsgeschäfte nicht abgeschlossen, hätte er gewusst, dass die Bekl eine (Innen-)Provision bekommt. Dass der Kl die ggstdl Anlage auch dann nicht erworben hätte, wenn er von der Bekl über weitere Umstände („Ausschüttungsschwindel“) und Risiken aufgeklärt worden wäre, wurde hingegen nicht festgestellt. Somit liegt im ggstdl Fall nur ein die Haftung der Bekl begründender Aufklärungsfehler vor. Eine ein Mitverschulden begründende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kann dem Kl insoweit nicht vorgeworfen werden, weil keines der vom Kl unterfertigten, aber nicht von ihm durchgelesenen Formulare einen Hinweis darauf enthielt, dass die Bekl neben dem Agio eine weitere (Innen-)Provision erhält.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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