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Mitverschulden bei fehlerhafter Aufklärung über Innenprovisionen
Bei fehlerhafter Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden ua dann in Betracht, wenn ihm die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, etwa weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Bei einer fehlerhaften Aufklärung über Innenprovisionen kann ein Mitverschulden des Kunden aber nicht angenommen werden, wenn von ihm unterzeichnete, aber nicht durchgelesene Formulare gar keinen Hinweis auf Innenprovisionen enthielten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der seinerzeit im Bankgeschäft tätige Kl erwarb jeweils über Beratung durch die Bekl und mittelbar über eine Treuhänderin in den Jahren 2005 und 2007 Kommanditbeteiligungen an niederländischen Immobilienfonds zu einer Nominale von insg € 35.000 zuzüglich € 1.225 an 3,5%igem Agio. Für die Vermittlung dieser Veranlagung erhielt die Bekl von den Emittentinnen eine Innenprovision von 3,125% bzw 4%. Darüber hatte sie den Kl nicht aufgeklärt. Hätte dieser gewusst, dass die Bekl eine Provision bekommt, hätte er die ggstdl Rechtsgeschäfte nicht abgeschlossen. Der Kl unterfertigte die von der Bekl bereits vorab ausgefüllten Beitrittserklärungen u...