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SWK 31, 1. November 2007, Seite 56

Finanzstrafverfahren: Wahrheitspflicht

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird verletzt, wenn private Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob das Finanzamt aufgrund bestimmter Indizien allenfalls hätte vermuten können, dass die erklärten Gewinne wegen des Abzuges privater Zinsen zu Unrecht zu niedrig erklärt worden sind. - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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