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Gebühren: Nutzungsflächenberechnung
• Nach der hg. Rechtsprechung ist der in § 53 Abs. 3 WFG 1984 verwendete Begriff der Nutzungsfläche i. S. d. § 2 Z 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen. Nach dieser Bestimmung sind u. a. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeinigt sind, in die Nutzungsflächenberechnung einzubeziehen sind. - (§ 2 Z 4 GGG), (Abweisung)
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