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Gebühren: Vergleich
• Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandsobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, die Zahlung des Benützungsentgelts ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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