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Pensionsabfindung
• Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2002 wurde für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab 2001 die Bestimmung des § 124b Z 53 letzter Satz EStG 1988 eingefügt. Diese ab dem Jahr 2001 anzuwendende Regelung enthält keinen Hinweis darauf, dass solche Pensionsabfindungen primär nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern wären. Die Formulierung, "soweit sie nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind," in der bis geltenden Fassung des § 67 Abs. 8 lit. b EstG 1988, findet sich in der neuen Regelung nicht mehr. - (§ 67 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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