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Tatsächlich keine Aussetzung der Einhebung bei einer VwGH-Beschwerde?
Kritische Nachbetrachtung zu -G/07
Mit der zitierten Entscheidunghat der UFS unter Hinweis auf seine Vorjudikaturfestgestellt, dem Abgabepflichtigen ("AbgPfl.") stehe im Verfahren vor dem VwGH die Aussetzung der Einhebung ("AE"; § 212a)nicht zu. Diese Entscheidung hat zwar VwGH und BMF hinter sich, sie vermag jedoch aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes nicht zu überzeugen.
1. Argumente pro UFS
1.1. Rechtslage
Die auf das wesentliche reduzierte Rechtslage zeigt folgendes Bild: Nach § 254 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine AE zu bewilligen (§ 212a Abs. 1 und 2), die bis zur Entscheidung über die Berufung beantragt werden kann (§ 212a Abs. 3). Die Wirkung einer AE besteht in einem Zahlungsaufschub (§ 212a Abs. 5 erster Satz), der mit Ablauf oder Widerruf endet (§ 294). Der Ablauf einer AE ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung ("BVE") oder Berufungsentscheidung ("BE") zwingend zu verfügen (§ 212a Abs. 5 lit. a und b).
1.2. Kernaussage der zitierten Entscheidung des UFS
"Der Bw. ist darauf hinzuweisen, dass sein berechtigtes Interesse an einem ‚Zahlungsaufschub' bis zur endgültigen Klärung seiner Steuerpflicht durch d...