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Zuständigkeit bei beschränkter oder unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
Grundtatbestand und Sonderkonstellationen
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Folgenden soll - unter Berücksichtigung von Ausnahmefällen - dargestellt werden, wann welche Zuständigkeiten begründet werden.
1. Zuständigkeit nach § 55 BAO
Nach § 55 BAO ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen (somit insbesondere der Einkommensteuer) zuständig für Personen, "die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige)".
Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass § 55 BAO die Zuständigkeit für "Personen, die ... haben", regelt. Der Klammerausdruck "(unbeschränkt Steuerpflichtige)" dient nur zur Erläuterung. Hätte der Gesetzgeber die Zuständigkeit lediglich für die unbeschränkte Steuerpflicht regeln wollen, hätte er dies auch sprachlich zum Ausdruck bringen können.
Der Klammerausdruck und die normative Aussage ("Person, die ... haben") sind nämlich nicht völlig deckungsgleich. Es gibt F...