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ÖBA 3, März 2020, Seite 183

§ 16 Abs 1 VKrG und die Voraussetzungen analoger Anwendung

Eine kurze Antwort auf , ÖBA 2020, 180.

Peter Bydlinski

Offenbar in Reaktion auf meine Entscheidungsanmerkung spricht sich Kriegner dafür aus, dass die vom EuGH bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits aufgrund des Art 16 Abs 1 Verbraucherkredit-Richtlinie befürwortete Gleichbehandlung von laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten auch schon de lege lecta für § 16 Abs 1 Satz 3 VKrG gelten solle. Er erkennt zwar, dass in der österreichischen Vorschrift ausdrücklich nur von der Verringerung der Zinsen und der laufzeitunabhängigen Kosten die Rede ist. Er diagnostiziert jedoch eine „planwidrige Regelungslücke“, die durch Analogie zu schließen sei. Unter Hinweis auf den EuGH, dessen Verständnis des Art 16 der RL und den Willen des österreichischen Gesetzgebers zu richtlinienkonformem Vorgehen wird ausgeführt: „Konkret besteht gegenständlich eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber nur die Reduktion laufzeitabhängiger Kosten geregelt hat, laufzeitunabhängige aber planwidrig nicht. Die Rechtsfolge der verhältnismäßigen Kostenreduktion muss daher mittels Analogie auf die laufzeitunabhängigen Kosten ausgedehnt werden.“

Diese Ansicht überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Das beginnt schon damit, dass der österreichische Gesetzgeber seinen Plan hinsichtlich der Kostenverringerung in Wirklichkeit

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