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II. Tragung und Erstattung der Internatskosten für Lehrlinge – Entfall der Auflösungsabgabe
Der im Plenum des Nationalrats am und im Plenum des Bundesrats am angenommene Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden, sieht im IESG vor, dass der Insolvenz-Entgelt-Fonds mit dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat (IA 2304/A 25. GP; 565/BNR 25. GP). Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. Weiters ist vorgesehen, dass die bislang nach § 2b AMPFG zu leistende Auflösungsabgabe mit Ablauf des außer Kraft tritt.
Der vorgeschlagenen § 9 Abs 5 BAG sieht vor, dass die Lehrberechtigten die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen haben. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz ...