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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite 587

VfGH hebt auch die Schenkungssteuer auf!

Die Entscheidung des Höchstgerichts und was dem Gesetzgeber für die Zeit danach einfallen könnte ...

Friedrich Fraberger und Michael Petritz

Mit Entscheidung vom hat der VfGH nunmehr, wie allgemein erwartet, auch den Grundtatbestand der Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) aufgehoben. Nicht unwesentlich ist, dass der VfGH in dieser Entscheidung, wie auch bei der Entscheidung zum Erwerb von Todes wegen, keine Grundsatzbedenken gegen die Erhebung einer solchen Steuer hegt, sondern nur die derzeitige Ausgestaltung für gleichheitswidrig hält. Dem Gesetzgeber hat der Gerichtshof jedenfalls eine der dem Erwerb von Todes wegen gleichgeschaltete Reparaturfrist (d. h. bis zum ) gesetzt.

1. Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung

Ausgangssachverhalt für die Entscheidung war die Schenkung eines Sporthotelbetriebs einer Mutter an ihre Tochter. Strittig war im Verfahren die Höhe der Bemessungsgrundlage, die von der Behörde mit dem Dreifachen des Einheitswerts festgesetzt wurde. Der UFS wies im Berufungsverfahren auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des § 19 Abs. 2 ErbStG hin und regte das Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH an.

Bereits einen Tag nach dem Ergehen des Erkenntnisses des VfGH zur Erbschaftssteuer beschloss der VfGH am (veröffentlicht am ) die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich der Schenkungssteuer. Im vorläufigen Prüfungsb...

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