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SWK 2, 10. Jänner 2007, Seite R 3
Einnahmen: Zufluss
• Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. - (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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