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SWK 2, 10. Jänner 2007, Seite 3

Verfahren: Aussetzungsantrag

Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212 Abs. 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen (geänderten) Antragstellung nicht entgegen. Der neue Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. - (§ 212a Abs. 3 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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