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SWK 2, 10. Jänner 2007, Seite 53

Vergütung der NoVA gem. § 12a NoVAG 1991 ab 1. 1. 2007

Erweiterung des Anwendungsbereichs der NoVA-Vergütung i. S. d. § 12a NoVAG 1991 bei Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland

Josef Ungericht

Mit der Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 durch BGBl. I Nr. 143/2006 wird ab der anspruchsberechtigte Kreis für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland erweitert. Abgesehen von den bereits geregelten Fällen der gewerblichen Vermietung führt nunmehr auch das Verbringen eines Fahrzeugs ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer zu einem Vergütungsanspruch (Verbringung als Übersiedlungsgut oder in eine ausländische Betriebsstätte). Weiters wird die Lieferung oder Verbringung ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 einbezogen. Nicht unter die Begünstigung fällt demgegenüber wie bisher die Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Privaten. Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung ist in allen Fällen der gemeine Wert im Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs im Inland.

1. Allgemeines

Aufgrund des , Cura Anlagen, fügte der Gesetzgeber mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, § 12a in das NoVAG 1991 ein. Diese Vorschrift sieht in den Fällen der gewerblichen Vermietung i. S. d. § 1 Z 2 NoVAG 1991 eine Vergütung der NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung d...

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