Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FMA: Rundschreiben zur Aufnahmebestimmung für „begrenzte Netze“ – Anzeigepflichten gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am ein Rundschreiben veröffentlicht, das grundlegende Ausführungen zur Ausnahmebestimmung für „begrenzte Netze“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 und der damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem. § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 enthält.
Ausnahmebestimmungen
Nach § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 gelten jene Tätigkeiten nicht als Zahlungsdienste, die auf nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen und eine der folgenden vier Bedingungen erfüllen:
Geschäftskarte: Die Instrumente (Geschäftskarten) erlauben ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben.
Begrenztes Netzwerk: Die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben.
Sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum: Die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden.
Instrumente für soziale und steuerliche Zwecke: Die Instrumente sind nur im Inland gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
Zu den Ausnahmen zählen unter anderem Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs, Parktickets, Essensgutscheine oder Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen. In dem Rundschreiben werden zahlreiche weitere, für die Praxis hilfreiche, Beispiele für Ausnahmetatbestände angeführt.
Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018
Die Anzeige über die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate erstmals den Betrag von einer Million Euro überschritten hat. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 30.000 bestraft.