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FMA: Rundschreiben zur Aufnahmebestimmung für „begrenzte Netze“ – Anzeigepflichten gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am ein Rundschreiben veröffentlicht, das grundlegende Ausführungen zur Ausnahmebestimmung für „begrenzte Netze“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 und der damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem. § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 enthält.
Ausnahmebestimmungen
Nach § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 gelten jene Tätigkeiten nicht als Zahlungsdienste, die auf nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen und eine der folgenden vier Bedingungen erfüllen:
Geschäftskarte: Die Instrumente (Geschäftskarten) erlauben ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben.
Begrenztes Netzwerk: Die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben.
Sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum: Die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden.
Instrumente für soziale und steuerliche Zwecke: Die Instrumente sind nur im Inland gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten soz...