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SWK 2, 10. Jänner 2007, Seite 31

Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabeneigenschaft von Vertragsstrafen

BFH bejaht steuerliche Abzugsfähigkeit bei beruflicher Veranlassung

(B.R.) Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen (BFH , VI R 5/03).

1. Sachverhalt

Ein Stpfl. war bis Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab 1996 war er als Chirurg selbständig tätig. 1996 machte er ca. 50.000 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Grundlage hiefür war die Zahlung einer Vertragsstrafe zuzüglich Finanzierungsaufwendungen an den Freistaat Bayern, gegenüber dem er sich 1979 gegenüber verpflichtet hatte, sich zum Amtsarzt ausbilden zu lassen und danach mindestens 10 Jahre als Arzt in von der zuständigen Behörde bestimmten Einrichtungen und Orten tätig zu sein. Bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf der Verpflichtungszeit war eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Der Stpfl. begann das Medizinstudium im Jahr 1979, beendete es 1985, war seit 1986 im öffentlichen Dienst nichtselbständig als Arzt tätig und absolvierte dort eine Weiterbildung zum Facharzt (Chirurg). Der Vertrag wurde dahin ergänzt, dass der Stpfl. nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme 10 Jahre im öffentlichen...

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