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SWK 27, 20. September 2007, Seite 753

Reichweite der Befreiung für Heilberufe

Umsätze von Lebens- und Sozialberatern sind - auch im Sinne des Gemeinschaftsrechts - umsatzsteuerpflichtig

Christian Prodinger

Lebens- und Sozialberater führen nach § 119 GewO ein Gewerbe aus, das in der Beratung und Betreuung von Menschen, insb. im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen besteht. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG kennt eine unechte Steuerbefreiung von ärztlichen Tätigkeiten, die u. a. auch die Leistungen der Psychotherapeuten umfasst. Fraglich ist nun, ob auch für Lebens- und Sozialberater diese Befreiung anwendbar ist.

1. Tätigkeit des Lebens- und Sozialberaters

Die Tätigkeit der Lebens- und Sozialberatung ist in der GewO geregelt und nach § 94 Z 46 GewO als reglementiertes Gewerbe ausgeformt. § 18 Abs. 1 GewO fordert hier einen Befähigungsnachweis, wobei nähere Bestimmungen durch Verordnung festgesetzt werden können. Eine derartige Verordnung ist auch ergangen.

§ 119 GewO definiert das Gewerbe als Tätigkeit für die Beratung und Betreuung von Menschen, insb. im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Die zitierte Verordnung legt Zugangsvoraussetzungen fest, die in einer im Regelfall dreijährigen Ausbildung in theoretischer und praktischer Hinsicht bestehen. Die Verordnung setzt offensichtlich eine inten...

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