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SWK 27, 20. September 2007, Seite 743

Weiße Berufskleidung eines Arztes nicht abzugsfähig?

Aufteilungs- und Abzugsverbot vs. objektives Nettoprinzip

Peter Pülzl

In seinem Erkenntnis vom , 2006/14/0036, gelangt der VwGH zur Ansicht, dass es sich bei nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogener weißer Kleidung eines Arztes "geradezu um typische Aufwendungen handelt, die dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG unterliegen".

1. Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig war die Absetzbarkeit diverser im Rahmen seiner Berufstätigkeit verwendeter weißer Kleidungsstücke.

2. Das Erkenntnis des VwGH

"Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0079, 0080, und vom , 94/13/0196). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazuzurechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Unifo...

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