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SWK 27, 20. September 2007, Seite 739

Die Einladung zu einem Ärztekongress

Zur Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben

Martin Vock

Die Aufwendungen eines Pharmaunternehmens für die Einladung von Ärzten zu Kongressen oder Seminaren sind in Einzelleistungen aufzugliedern. Die Bewirtungs- und Beherbergungskosten stellen Repräsentationsaufwand dar. Vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben liegen daher nur dann vor, wenn ein - bei Strafe verbotener - Zusammenhang zwischen der Verschreibungs- oder Empfehlungspraxis des Arztes und der Bezahlung einer Kongressteilnahme durch das Pharmaunternehmen besteht.

1. Sachverhalt

Einem Arzt wird eine Teilnahme an einem Kongress zu einem speziellen fachmedizinischen Thema (z. B. Diagnose und Behandlung von Schlaganfällen) von einem Pharmaunternehmen gezahlt. Die Leistung umfasst Anreisekosten, Hotelkosten und Kongressgebühren, zusätzlich wird ein Rahmenprogramm angeboten (z. B. organisierte Ausflüge, Golfturnier oder Abendempfänge), dessen Kosten ebenfalls vom Pharmaunternehmen getragen werden.

2. Rechtsmeinung von Kraft-Kinz/Klostermann/Posautz

In ihrem Artikel "Die Steuerpflicht von Incentives, insbesondere zwischen Pharmaunternehmen und Ärzten" vertreten Kraft-Kinz/Klostermann/Posautz zu dem oben geschilderten Sachverhalt folgende Ansicht: "Nach Meinung der Verwaltungspraxis kom...

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