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Verjährung (Außerkrafttreten) im börserechtlichen Verwaltungsstrafverfahren – Übergangsrecht
§ 43 VwGVG; § 51 Abs 7 VStG idF bis
Im Revisionsfall langte die Berufung am bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein. Nach der damals geltenden Rechtslage gemäß § 51 Abs 7 VStG konnte der Revisionswerber davon ausgehen, dass die Berufungsbehörde binnen 15 Monaten über die Berufung entscheiden würde, anderenfalls würde das bekämpfte Straferkenntnis außer Kraft treten (vgl dazu ua). Im Falle eines nunmehr mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs 7 VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbundenS. 154 der Zuständigkeitsübergang für das hier zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren auf das Verwaltungsgericht ändert nichts an dem Anspruch auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist.
Vor diesem Hintergrund ist daher § 43 VwGVG dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig ...