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Ist ein EuGH-Urteil tatsächlich eine neue Tatsache?
Zu den Voraussetzungen des Neuerungstatbestandes
Ausgehend von der weitverbreiteten kommunalbehördlichen Auffassung, dass eher ein Kamel durch ein Nadelöhr geht, als dass auch nur ein Cent an vereinnahmter Getränkesteuer an die Steuerpflichtigen zurückgezahlt wird,treiben verfahrensrechtliche Bemühungen zur Beseitigung der so genannten "Getränkesteuernullbescheide" immer seltsamere Blüten. Ein jüngstes Beispiel liefert die Stadt Innsbruck, die - gestützt auf eine Rechtsauffassung von Ehrke-Rabel- die EuGH-Entscheidung in der Rs. C-491/03, Hermann, zum Anlass nimmt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel zu verfügen. Die Bedeutung dieser beim VwGH anhängigen Rechtsfrage geht - wie viele andere verfahrensrechtliche Streitfragen in diesem Bereich - weit über die Getränkesteuerproblematik hinaus.
1. Der Gesetzestext
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gem. § 303 Abs. 4 BAO u. a. dann möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.