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Doppeleinlage durch Ausschüttungsverzicht?
Fiktion einer Bareinlage ohne gesetzliche Grundlage?
Der Verzicht auf eine entnahmebedingte Forderung (Passivpost nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG) führt nach Rz. 972j UmgrStR 2002 zu einer Doppeleinlage: Das BMF unterstellt eine Bareinlage mit nachfolgender Tilgung. Die Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene erhöhen sich im Ergebnis um den doppelten Betrag, auf welchen der Gesellschafter verzichtet. Das ist insgesamt günstiger als eine einfache Einlage ohne Bareinlagenfiktion. Es ergeben sich allerdings Zweifel, ob die Auffassung des BMF dem Gesetz entspricht.
1. Der Ausgangssachverhalt
Durch eine vorbehaltene Entnahme (Passivpost nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG) ist ein negatives Einbringungskapital in Höhe von -100.000 Euro entstanden. Die Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene des Alleingesellschafters A sind ebenso auf -100.000 Euro gesunken. Die übernehmende GmbH hat nach dieser Einbringung einen Verkehrswert von +900.000 Euro.
2. Fallvarianten
2.1. Veräußerung vor der Ausschüttung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A veräußert seine GmbH (100 %) noch vor der Ausschüttung (nach Ablauf der Spekulationsfrist) um 900.000 Euro. | ||||
Er hat deshalb 1 Mio. Euro nach § 31 EStG zu versteuern: | ||||
+ | 900.000 Euro Erlös | |||
− | (−100.000 Euro negative Anschaffungskosten) | |||
= | 1.000.000 Euro Überschuss | |||
Der halbe Durchschnittssteuersatz nach § 37 EStG wird vereinfachend mit 25 % ange... |