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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite S 989

Sanierung einer Wasserleitung stellt Erhaltungsaufwand dar

Anmerkungen zu

Gerhard Pirklbauer und Markus Wagner

Werden Teile eines Wirtschaftsguts ausgetauscht oder erneuert, liegt Erhaltungsaufwand vor, da das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bzw. wieder in einen solchen gebracht wird. Wichtig ist dabei, dass durch die Sanierungsmaßnahme (Generalsanierung) die Wesensart des Wirtschaftsguts beibehalten wird - auch wenn sich der Nutzungswert wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird.

1. Kurze Darstellung des Sachverhalts und des ersten VwGH-Erkenntnisses

Eine Brauerei hat einen Teil ihrer rund 40 Jahre alten Wasserversorgungsanlage, nämlich rund 2/3 der Wasserleitung zwischen Quellfassung und Betriebsgebäude, ausgetauscht. Finanzamt (FA) und Finanzlandesdirektion (FLD) aktivierten die Kosten von rund 170.000 Euro und anerkannten nur eine Abschreibung auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom in der gegenständlichen Sache betont, dass Aufwendungen, durch die ein bestehendes Wirtschaftsgut erhalten wird, nicht zu aktivieren sind. Lediglich Herstellungsaufwendungen, durch die es zu einer Änderung der Wesensart des bestehenden Wirtschaftsguts kommt (wie etwa Gebäudeaufstockung, Zubau etc.) sind zu aktivieren. Der Um...

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