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ÖBA 2, Februar 2015, Seite 151

Zur Abtretung von Forderungen aus einer Bankgarantie

§§ 452, 880a, 1295, 1392 ABGB; § 502 ZPO

Ansprüche aus einer Bankgarantie gehen nicht automatisch mit Zession der gesicherten Forderung auf den Zessionar über.

Bei der sicherungsweisen Abtretung künftiger Forderungen kommt eine Vorausverständigung des Zessus jedenfalls insofern als tauglicher Publizitätsakt in Betracht, als Forderungen aus einer eindeutig identifizierbaren Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner betroffen sind.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die auf eine Bankgarantie gestützte Klage mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin ab. Mangels Modus sei keine wirksame Abtretung der Rechte des Bauherrn aus der Erfüllungsgarantie an die Klägerin erfolgt.

Die Klägerin [zeigt in ihrer] außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf:

1. […]

2.1 Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab (RS0011386). Ein tauglicher Modus für die Übertragung von sicherungsweise abgetretenen Forderungen ist im Allgemeinen die Drittschuldnerverständigung (vgl 6 Ob 116/05k mwN ). Die Sicherungsabtretung wird dann im Zeitpunkt des Z...

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